Das Berliner Charterboot

Vertragsbedingungen Berliner Charterboot Condor (AGB)

Für die Zeit der Benutzung des Bootes der Firma Berliner Charterboot Frank Scharffenberg (nachfolgend Vermieter genannt) gelten die folgenden verbindlichen Bedingungen. Sie sind Bestandteil des Chartervertrages.

0. Grundlage

Die Vermietung des Bootes erfolgt auf der Grundlage der jeweils gültigen Fassung der Binnenschifffahrt- Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV). Diese wird dem Chartergast vor Vertragsabschluß zur Kenntnis gegeben und liegt an Bord aus. Ebenso kann die aktuelle Version beim Elektronischen Wasserstraßen- Informationssystem des Bundes eingesehen werden: http://www.elwis.de/Freizeitschifffahrt/verkehrsvorschriften- hinweise-wassersportler/allgemein/SportbootVermV-Bin2000/Verordnung/index.html

1. Erfüllung und Nutzungsdauer

Der Vermieter erfüllt seine Verpflichtungen durch Bereitstellung des Bootes. Ist die Bereitstellung an dem vereinbarten Ort nicht möglich, so ist der Vermieter verpflichtet Mitteilung zu machen und für eine Bereitstellung in dem nächstmöglichen Hafen oder an einem geeigneten Liegeplatz zu sorgen. Die Nutzungszeit beginnt am vereinbarten Tag zur vereinbarten Uhrzeit und endet mit der Rückgabe des Bootes, frühestens jedoch nach der vereinbarten Dauer des Törns. Ist dem Vermieter die termingerechte Bereitstellung nicht möglich, so vermindert sich das Nutzungsentgelt um den Anteil der Verzögerung an dem gesamten Zeitraum der vereinbarten Nutzungsdauer. Weitergehende Ansprüche oder Ableitung weiterer Rechte sind ausgeschlossen.

Lassen die Witterungsverhältnisse oder andere nicht zu vertretende Umstände die termingerechte Bereitstellung des Schiffes an dem vereinbarten Ort aus Gründen der Sicherheit nicht zu, erfolgt die Bereitstellung für den Chartergast an dem nächsten, für beide erreichbaren Ort. Selbiges gilt für das Erreichen des Ziels bzw. das Ende des Chartertörns. Wird vom Chartergast eine Verlängerung der Nutzungszeit über die vereinbarte Nutzungszeit gewünscht und ist dies möglich, so erhöht sich das Entgelt entsprechend der Verlängerung.

2. Berechtigungen zum Führen des Bootes

Zum Führen des Bootes ist ein Sportbootführerschein-Binnen erforderlich. Auf Grund der Abmessungen, des Gewichtes und des Fahrverhaltens des Bootes sind besondere Erfahrungen für das Führen des Boots notwendig. Deshalb wird das Boot nur mit Bootsführer verchartert. In besonderen Ausnahmefällen ist es möglich, das Boot ohne Bootsführer zu chartern. Dazu muss der Chartergast über entsprechende praktische Erfahrung zum Führen eines solchen Bootes verfügen und diese bei einer Probefahrt nachweisen können. Der vom Vermieter eingesetzte Bootsführer verfügt über die notwendige Qualifikation zum Führen des Bootes und ist immer mit aktuellen nautischen Informationen versorgt.

3. Buchung

Mit der Rücksendung oder Abgabe des unterschriebenen Chartervertrages gelten die Geschäftsbedingungen als anerkannt. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Vermieter den Auftrag schriftlich bestätigt. Alle Änderungen bedürfen der Schriftform, mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam. Schriftlich bestätigte Preisangaben sind grundsätzlich verbindlich und verstehen sich incl. der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste. Wird das Boot entsprechend der unter Punkt 2 genennten Ausnahme ohne Bootsführer verchartert, ist bei Übernahme des Bootes eine Kaution in Höhe der Selbstbeteiligung der Versicherung (z.Zt. 500,00 Euro) in Bar zu hinterlegen. Diese Kaution entfällt, wenn durch den Vermieter ein Bootsführer gestellt wird.

4. Zahlungsweise

Die Hälfte des Charterpreises ist bis 4 Wochen vor Chartertermin als Anzahlung zu leisten. Der Rest ist spätestens bei Antritt der Fahrt zu entrichten. Kommt der Chartergast seiner Zahlungspflicht nicht pünktlich oder unvollständig nach, kann der Vermieter die Leistung aus dem Vertrag verweigern. Einer Mahnung oder In-Verzug-Setzung bedarf es nicht. Kosten für Zusatzleistungen, die während des Charterzeitraumes anfallen und abhängig vom Verhalten/Bedarf des Chartergastes sind (z.B. Internetzugang), werden am Ende des Chartertörns gesondert berechnet. Diese sind sofort bar zu zahlen oder innerhalb von 14 Tagen auf das Konto der Firma Berliner Charterboot Frank Scharffenberg zu überweisen.

5. Rücktritt

Tritt der Chartergast vom Vertrag zurück, so wird er, wenn ein anderer geeigneter Chartergast in seinen Vertrag eintritt, von seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag befreit und erhält bereits geleistete Zahlungen voll zurückerstattet. Eine Stornogebühr wird in diesem Fall nicht erhoben. Tritt der Chartergast aus Gründen, die nicht vom Vermieter zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so wird eine Stornogebühr fällig, sofern der Chartertermin innerhalb der nächsten 30 Tage liegt: Gibt der Chartergast oder seine Begleiter Anlass zum Zweifel am ordnungsgemäßen Verhalten an Bord und stellt er/sie somit für die Sicherheit der Gäste an Bord oder Dritte eine Gefahr dar, kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nach oder verstößt er gegen Bestimmungen und Gesetze, kann der Vermieter die weitere Beförderung untersagen.

6. Zusatzleistungen

Zusatzleistungen wie Landgänge, Stadtführungen oder Restaurantreservierungen und die Bereitstellung von Getränken oder eines Imbiss' können vom Vermieter organisiert werden. Dafür anfallende Kosten sind vom Chartergast zu tragen. Gegen Gebühr ist die Nutzung eines Internetzugangs per UMTS (ggf. GPRS, je nach Netzabdeckung) an Bord möglich.

7. Versicherungen

Für das Boot ist zu Lasten des Vermieters eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung mir 500,00 Euro Selbstbeteiligung abgeschlossen worden. Weitere Risiken sind durch die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen abgesichert.

8. Pflichten und Haftung des Chartergastes

Der Chartergast ist verpflichtet, das Boot sorgsam zu behandeln. Schäden und Ausfälle sind umgehend dem Vermieter zum melden. Die Rückgabe des Boots erfolgt in einem augenscheinlich sauberen Zustand.

Schäden, die vom Chartergast verursacht werden und die von der Versicherung nach deren Bedingungen nicht gedeckt werden, z.B. Schäden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, gehen zu Lasten des Chartergastes. Verstöße gegen Verordnungen und Gesetze hat der Chartergast allein zu verantworten. Soweit dem Vermieter daraus ein Schaden entsteht, kann er den Chartergast dafür haftbar machen. Ebenso haftet der Chartergast für Schäden oder Kosten, die dem Vermieter oder Dritten, z.B. Chartergästen späterer Törns, durch Nichteinhaltung des Vertrages entstehen.

9. Gewährleistung des Vermieters

Der Vermieter gewährleistet, dass sich das Boot in einem augenscheinlich sicheren und gebrauchsfähigen Zustand befindet. Die Signal-, Sicherheits- und Rettungseinrichtungen sind in ausreichendem Maße vorhanden und in einem ordnungsgemäßen Zustand.

10. Weisungen

Der Chartergast hat den Weisungen des Vermieters oder sonstigen weisungsberechtigten Personen Folge zu leisten. Widerspruch gegen Anweisungen können mit sofortigem Abbruch des Chartertörns geahndet werden. Dies gilt insbesondere für Weisungen, die der Sicherheit und der Gesundheit des Chartergastes oder Dritter sowie dem Schutz der Umwelt und der Werterhaltung des Schiffes dienen. Einen Entschädigungsanspruch für etwaigen Zeitausfall kann der Chartergast in diesem Fall nicht geltend machen.

11. Haftung

Eine Haftung wegen Vertragsverletzungen aus höherer Gewalt, Aufruhr, Streik und Aussperrungen wird ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Vermieter als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

12. Gültigkeit

Es gilt allein deutsches Recht. Werden Teile des Vertrages durch deutsche gesetzliche Bestimmungen ganz oder teilweise eingeschränkt oder aufgehoben, so behalten die übrigen Teile des Vertrages ihre Gültigkeit. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort ist Berlin. Dies gilt auch für die Erfüllung der Anzeigepflicht.

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